Private Krankenversicherung für Gründer: Worauf es von Anfang an ankommt

Private Krankenversicherung für Gründer: Worauf es von Anfang an ankommt

Mit dem Beginn einer selbstständigen Tätigkeit verändert sich häufig auch der sozialversicherungsrechtliche Status. Wer zuvor angestellt und gesetzlich krankenversichert war, muss klären, ob die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt werden soll oder ein Wechsel in die private Krankenversicherung infrage kommt.

Diese Entscheidung sollte nicht auf einen schnellen Beitragsvergleich reduziert werden. Sie betrifft den Zugang zu medizinischen Leistungen, die finanzielle Absicherung bei längerer Krankheit, mögliche Beiträge für Familienangehörige und die Frage, wie flexibel ein späterer Wechsel noch möglich ist.

Für Gründer kommt ein weiterer Punkt hinzu: Die wirtschaftliche Entwicklung ist zu Beginn oft schwer vorhersehbar. Einnahmen können schwanken, während Beiträge, Selbstbeteiligungen und private Lebenshaltungskosten weiterlaufen. Die Krankenversicherung gehört deshalb von Anfang an in die Finanz- und Liquiditätsplanung.

Warum die Krankenversicherung Teil des Businessplans sein sollte

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählen zu den laufenden privaten Ausgaben. Sie müssen unabhängig davon gezahlt werden, ob ein Unternehmen gerade hohe Gewinne erzielt, nur kostendeckend arbeitet oder vorübergehend Verluste schreibt.

Für die Gründungsplanung reicht es daher nicht aus, lediglich den aktuellen Monatsbeitrag zu betrachten. Hinzukommen können:

  • Beiträge zur Pflegepflichtversicherung
  • vereinbarte Selbstbeteiligungen
  • nicht erstattungsfähige Behandlungskosten
  • Beiträge für ein Krankentagegeld
  • zusätzliche Beiträge für Kinder oder Ehepartner
  • spätere Beitragsanpassungen

Diese Kosten beeinflussen den privaten Kapitalbedarf. Sie bestimmen mit, welche regelmäßigen Entnahmen aus dem Unternehmen notwendig sind und wie groß die finanzielle Reserve für schwächere Monate sein sollte.

Ein tragfähiger Businessplan sollte deshalb mehrere Szenarien berücksichtigen. Dazu gehören ein planmäßiger Geschäftsverlauf, eine Phase mit niedrigen Einnahmen und ein längerer krankheitsbedingter Arbeitsausfall.

Wer als Gründer zwischen GKV und PKV wählen kann

Hauptberuflich Selbstständige sind grundsätzlich nicht aufgrund ihrer Selbstständigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Häufig können sie sich freiwillig gesetzlich versichern oder eine private Krankenvollversicherung abschließen.

Anders als bei abhängig Beschäftigten hängt der Zugang zur PKV bei hauptberuflich Selbstständigen grundsätzlich nicht davon ab, ob ihr Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Entscheidend ist vielmehr, dass keine anderweitige Versicherungspflicht in der GKV besteht.

Die genaue Einordnung kann jedoch von der individuellen Situation abhängen.

Nebenberufliche Selbstständigkeit

Wer neben der Gründung weiterhin angestellt arbeitet, kann über die Beschäftigung gesetzlich pflichtversichert bleiben. Ob die selbstständige Tätigkeit noch als nebenberuflich oder bereits als hauptberuflich gilt, entscheidet die Krankenkasse anhand einer Gesamtbetrachtung.

Dabei können insbesondere der zeitliche Umfang, die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit und die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Eine starre Stunden- oder Einkommensgrenze beantwortet die Statusfrage nicht in jedem Fall abschließend.

Geschäftsführende Gesellschafter

Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH hängt die Versicherungspflicht nicht allein von der Bezeichnung der Position ab. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Von Bedeutung sind vor allem die Beteiligung am Unternehmen, mögliche Sperrminoritäten und die rechtliche Möglichkeit, unliebsame Weisungen zu verhindern. In Zweifelsfällen kann ein Statusfeststellungsverfahren Klarheit schaffen.

Künstler und Publizisten

Selbstständige Künstler und Publizisten können unter den Voraussetzungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes über die Künstlersozialkasse in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert sein.

Die Künstlersozialkasse ist dabei nicht selbst die Krankenkasse. Sie übernimmt eine Funktion, die in Teilen mit der Beteiligung eines Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen vergleichbar ist.

Wechsel aus einem Arbeitsverhältnis

Endet durch die Aufnahme der Selbstständigkeit die gesetzliche Versicherungspflicht, setzt sich eine bisherige GKV-Mitgliedschaft häufig als freiwillige Mitgliedschaft fort, sofern der Versicherte nicht fristgerecht seinen Austritt erklärt und einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweist.

Der Wechsel in die PKV sollte deshalb zeitlich sauber vorbereitet werden. Eine vorschnelle Kündigung der gesetzlichen Mitgliedschaft ohne gesicherten Anschlussvertrag ist zu vermeiden.

Wie sich die Beiträge in GKV und PKV unterscheiden

Gesetzliche und private Krankenversicherung folgen unterschiedlichen Kalkulationsprinzipien.

In der freiwilligen GKV richtet sich der Beitrag grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Selbstständigen können neben dem Arbeitseinkommen auch weitere Einkunftsarten berücksichtigt werden, etwa Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen.

Dabei gelten eine gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage und eine Beitragsbemessungsgrenze. Einnahmen unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage führen deshalb nicht beliebig zu niedrigeren Beiträgen. Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhöhen den Krankenversicherungsbeitrag dagegen nicht weiter.

Zur Krankenversicherung kommen der Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse und der Beitrag zur Pflegeversicherung hinzu. Die konkrete Belastung hängt daher auch von der Krankenkasse, dem Krankengeldanspruch und der persönlichen Situation ab.

Beitrag in der PKV

Der Beitrag einer privaten Krankenvollversicherung wird nicht anhand des laufenden Einkommens berechnet. Maßgeblich sind insbesondere:

  • das Eintrittsalter
  • der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss
  • der gewählte Leistungsumfang
  • die tarifliche Selbstbeteiligung
  • gegebenenfalls Risikozuschläge
  • die Kalkulation des jeweiligen Tarifs

Ein höheres Einkommen führt in der PKV nicht automatisch zu einem höheren Beitrag. Ein Einkommensrückgang senkt den Beitrag aber ebenfalls nicht automatisch.

Dieser Unterschied ist für Gründer besonders wichtig. In wirtschaftlich guten Jahren kann der einkommensunabhängige Beitrag vorteilhaft erscheinen. In einer Krise, während einer Elternzeit oder bei einem längeren Auftragsrückgang muss er dennoch vollständig finanziert werden.

Gesundheitsprüfung: Warum vollständige Angaben entscheidend sind

Vor Abschluss einer regulären privaten Krankenvollversicherung stellt der Versicherer Gesundheitsfragen. Gefragt werden kann unter anderem nach:

  • ambulanten Behandlungen
  • Krankenhausaufenthalten
  • psychotherapeutischen Behandlungen
  • Medikamenten
  • chronischen Erkrankungen
  • Beschwerden ohne abschließende Diagnose
  • angeratenen oder geplanten Untersuchungen
  • Zahnbehandlungen und fehlenden Zähnen

Welche Sachverhalte und Zeiträume anzugeben sind, richtet sich nach den konkreten Fragen im Antrag. Antragsteller müssen nicht pauschal ihre gesamte Krankengeschichte offenlegen. Sie müssen die ausdrücklich gestellten Fragen jedoch vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.

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Angaben allein aus dem Gedächtnis zu machen, ist riskant. In Patientenakten können Diagnosen stehen, die dem Patienten nicht bekannt sind oder die lediglich zu Abrechnungszwecken dokumentiert wurden. Auch Verdachtsdiagnosen, wiederkehrende Beschwerden oder nicht abgeschlossene Untersuchungen können für die Risikoprüfung relevant sein.

Sinnvoll ist deshalb, rechtzeitig Auskünfte bei Ärzten, Zahnärzten und der bisherigen Krankenkasse einzuholen. Unklare Einträge sollten vor der Antragstellung medizinisch und dokumentarisch geklärt werden.

Mögliche Folgen falscher oder unvollständiger Angaben

Wer gefahrerhebliche Umstände verschweigt, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, verletzt möglicherweise seine vorvertragliche Anzeigepflicht.

Die Rechtsfolgen hängen vom Einzelfall ab. Von Bedeutung ist unter anderem, ob eine Angabe vorsätzlich, grob fahrlässig, einfach fahrlässig oder ohne Verschulden unterblieben ist und ob der Versicherer den Vertrag bei vollständiger Kenntnis überhaupt oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.

Mögliche Folgen sind:

  • Rücktritt vom Vertrag
  • Kündigung
  • rückwirkende Vertragsanpassung
  • nachträglicher Risikozuschlag
  • Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung in bestimmten Konstellationen
  • Anfechtung bei arglistiger Täuschung

Eine pauschale Aussage, jede falsche Angabe führe automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes, wäre jedoch unzutreffend. Die Rechtsfolgen müssen anhand des Versicherungsvertragsgesetzes und der konkreten Umstände beurteilt werden.

Was eine anonyme Risikovoranfrage leisten kann

Bei Vorerkrankungen kann eine anonyme oder pseudonymisierte Risikovoranfrage helfen, die Annahmepraxis verschiedener Versicherer vorab einzuschätzen.

Dafür werden die relevanten Gesundheitsangaben und medizinischen Unterlagen strukturiert aufbereitet. Der Versicherer erhält die Möglichkeit, eine unverbindliche Einschätzung abzugeben, ohne dass sofort ein regulärer Antrag gestellt wird.

Die Ergebnisse können unterschiedlich ausfallen. Denkbar sind:

  • Annahme zum regulären Beitrag
  • Annahme mit Risikozuschlag
  • Annahme mit besonderen Vereinbarungen
  • Zurückstellung bis zum Abschluss einer Behandlung
  • Ablehnung

Eine Risikovoranfrage ist besonders dann relevant, wenn mehrere Diagnosen, psychotherapeutische Behandlungen, chronische Erkrankungen oder noch laufende Untersuchungen vorliegen.

Sie bietet jedoch keine Annahmegarantie. Die endgültige Entscheidung kann abweichen, wenn später zusätzliche Informationen bekannt werden oder die Angaben im formellen Antrag nicht mit der Voranfrage übereinstimmen.

Versicherer und Tarife sachgerecht vergleichen

Ein Vergleich privater Krankenversicherungen sollte weder bei der Beitragshöhe noch beim Namen des Versicherungsunternehmens enden. Entscheidend sind die verbindlichen Tarifbedingungen und die Frage, wie diese zum persönlichen Bedarf passen.

Bei einem breiteren Marktvergleich kann auch die HanseMerkur PKV als eines von mehreren Versicherungs- und Tarifbeispielen berücksichtigt werden. Daraus lässt sich jedoch keine pauschale Aussage über die Eignung für eine bestimmte Person ableiten. Annahmebedingungen, Leistungsumfang und langfristige Finanzierbarkeit müssen individuell geprüft werden.

Nicht ausreichend sind verkürzte Leistungsvergleiche, Sternebewertungen oder Werbeaussagen. Sie zeigen häufig nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung erbracht wird, welche Höchstgrenzen gelten oder welche Einschränkungen in den Versicherungsbedingungen enthalten sind.

Ambulante Leistungen

Bei ambulanten Leistungen ist unter anderem zu prüfen:

  • Welche ärztlichen Honorare werden erstattet?
  • Sind Überschreitungen der Höchstsätze der Gebührenordnung abgedeckt?
  • Welche Regelungen gelten für Heilpraktiker?
  • Werden Vorsorgeuntersuchungen nur im Rahmen gesetzlicher Programme oder darüber hinaus erstattet?
  • Gibt es Einschränkungen bei Psychotherapie?
  • Muss vor bestimmten Behandlungen eine Zusage eingeholt werden?

Eine Formulierung wie „100 Prozent ambulante Behandlung“ reicht für eine fachliche Bewertung nicht aus. Entscheidend ist, worauf sich die Erstattung bezieht und welche Begrenzungen gelten.

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Bei Arzneimitteln kann relevant sein, ob nur verschreibungspflichtige Präparate erstattet werden oder auch bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente.

Heilmittel umfassen etwa Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie. Hier können tarifliche Preisverzeichnisse, prozentuale Erstattungssätze oder jährliche Begrenzungen vorgesehen sein.

Besonders genau sollte der Hilfsmittelbereich geprüft werden. Ein geschlossener Hilfsmittelkatalog nennt abschließend die erstattungsfähigen Gegenstände. Ein offener Katalog ist grundsätzlich weiter gefasst, kann aber ebenfalls Genehmigungsvorbehalte, Bezugswege oder Höchstbeträge enthalten.

Von Bedeutung können etwa folgende Hilfsmittel sein:

  • Hörgeräte
  • Prothesen
  • Rollstühle
  • Beatmungsgeräte
  • orthopädische Hilfsmittel
  • Sehhilfen

Stationäre Leistungen

Bei stationären Behandlungen unterscheiden sich Tarife unter anderem bei:

  • allgemeiner Krankenhausbehandlung
  • Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
  • privatärztlicher Behandlung
  • Auswahl des Krankenhauses
  • gemischten Krankenanstalten
  • Anschlussheilbehandlung
  • stationärer Psychotherapie

Wahlleistungen sind nicht automatisch wichtiger als andere Leistungsbereiche. Für viele Versicherte können eine verlässliche Hilfsmittelversorgung oder gute Regelungen zur Psychotherapie größere praktische Bedeutung haben als ein Einbettzimmer.

Zahnleistungen

Bei Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie sollte nicht nur auf den angegebenen Erstattungssatz geachtet werden.

Relevant sind auch:

  • Zahnstaffeln in den ersten Versicherungsjahren
  • jährliche Höchstbeträge
  • Anrechnung von Leistungen anderer Kostenträger
  • Begrenzungen bei Implantaten
  • Material- und Laborkostenverzeichnisse
  • Regelungen für bereits angeratene Behandlungen
  • fehlende oder noch nicht ersetzte Zähne

Ein hoher Prozentsatz kann durch Höchstgrenzen oder eingeschränkte Berechnungsgrundlagen deutlich relativiert werden.

Selbstbeteiligung: Niedriger Beitrag, höheres Eigenrisiko

Eine Selbstbeteiligung senkt häufig den Versicherungsbeitrag. Gleichzeitig erhöht sie den Betrag, den Versicherte im Leistungsfall selbst tragen müssen.

Für Gründer sollte die Selbstbeteiligung nicht nur anhand eines durchschnittlichen gesunden Jahres kalkuliert werden. Maßgeblich ist, ob der maximale Eigenanteil auch in einem wirtschaftlich schwachen Jahr ohne Liquiditätsprobleme finanziert werden kann.

Neben einer festen jährlichen Selbstbeteiligung kommen weitere Eigenanteile infrage. Manche Tarife sehen prozentuale Beteiligungen, Höchstbeträge oder Begrenzungen in einzelnen Leistungsbereichen vor.

Auch die steuerliche Behandlung verdient Aufmerksamkeit. Beiträge zur Basisabsicherung können unter gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Selbst getragene Krankheitskosten oder tarifliche Selbstbeteiligungen sind steuerlich anders zu beurteilen und nicht ohne Weiteres in gleicher Weise abziehbar.

Die konkrete steuerliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab und sollte nicht allein auf Grundlage einer Tarifberechnung angenommen werden.

Beitragsrückerstattung ist keine garantierte Einnahme

Viele PKV-Tarife sehen eine Beitragsrückerstattung vor, wenn über einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen eingereicht werden. Sie kann erfolgsabhängig oder vertraglich ausgestaltet sein.

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Gründer sollten solche Zahlungen nicht als sichere Einnahme in ihre laufende Finanzplanung aufnehmen. Eine erfolgsabhängige Rückerstattung kann sich ändern oder entfallen. Zudem lohnt es sich nicht immer, Rechnungen selbst zu bezahlen, nur um die Rückerstattung zu erhalten.

Für die Entscheidung sind mindestens drei Größen zu vergleichen:

  1. die Summe der selbst getragenen Rechnungen,
  2. die mögliche Beitragsrückerstattung,
  3. die steuerlichen Auswirkungen nicht eingereichter Beiträge und Rechnungen.

Vorsorgeuntersuchungen oder Schutzimpfungen können je nach Tarif unschädlich für die Rückerstattung sein. Das muss jedoch in den konkreten Bedingungen geprüft werden.

Krankentagegeld schützt vor Einkommensausfall

Die Krankenvollversicherung erstattet versicherte Behandlungskosten. Sie ersetzt nicht automatisch das Einkommen, das während einer Arbeitsunfähigkeit ausfällt.

Für hauptberuflich Selbstständige ist das besonders relevant. Es gibt keinen Arbeitgeber, der das Entgelt für sechs Wochen fortzahlt. Je nach Tätigkeit können die Einnahmen bereits ab dem ersten Krankheitstag zurückgehen.

Ein privates Krankentagegeld kann den persönlichen Verdienstausfall absichern. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu klären:

  • Höhe des versicherten Tagegeldes
  • Beginn der Zahlung
  • Definition der Arbeitsunfähigkeit
  • Nachweis des Einkommens
  • Regelungen bei sinkendem Gewinn
  • Leistungsdauer
  • Meldepflichten bei beruflichen Veränderungen
  • Zusammenspiel mit anderen Einkommensersatzleistungen

Das versicherte Krankentagegeld darf in der Regel nicht zu einer Bereicherung führen. Es muss in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Nettoeinkommen stehen. Versicherer können deshalb Einkommensnachweise verlangen und das Tagegeld unter bestimmten Voraussetzungen herabsetzen.

Karenzzeit an den Liquiditätsreserven ausrichten

Je früher das Krankentagegeld einsetzt, desto höher ist üblicherweise der Beitrag. Eine längere Karenzzeit kann sinnvoll sein, wenn genügend Rücklagen vorhanden sind.

Die Entscheidung sollte auf einer konkreten Rechnung beruhen:

  • Wie hoch sind die monatlichen privaten Fixkosten?
  • Welche Beiträge laufen während der Krankheit weiter?
  • Wie lange reichen die liquiden Reserven?
  • Welche Betriebseinnahmen fallen tatsächlich aus?
  • Können Mitarbeiter oder Vertretungen den Betrieb teilweise fortführen?

Das persönliche Krankentagegeld ist nicht mit einer Betriebskostenversicherung gleichzusetzen. Miete, Gehälter, Leasingraten und andere betriebliche Verpflichtungen können eine gesonderte Absicherung oder höhere Unternehmensreserven erforderlich machen.

Familienplanung kann den Systemvergleich verändern

In der GKV können Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert sein. Dazu müssen insbesondere Einkommensgrenzen und weitere Bedingungen eingehalten werden.

In der PKV gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung. Jede Person benötigt grundsätzlich einen eigenen Versicherungsschutz und verursacht einen eigenen Beitrag.

Für Gründer mit Kinderwunsch kann sich die finanzielle Bewertung dadurch deutlich verändern. Neben dem Beitrag für das Kind sind auch dessen Tarifleistungen und mögliche Selbstbeteiligungen zu betrachten.

Wann Kinder nicht kostenlos familienversichert werden können

Bei verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern kann die kostenlose Familienversicherung eines Kindes ausgeschlossen sein, wenn der mit dem Kind verwandte privat versicherte Elternteil regelmäßig ein höheres Gesamteinkommen als der gesetzlich versicherte Elternteil erzielt und dieses Einkommen oberhalb der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Die Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Es ist daher ebenso unzutreffend zu behaupten, Kinder eines privat versicherten Elternteils könnten niemals in die Familienversicherung, wie anzunehmen, die beitragsfreie Mitversicherung sei stets möglich.

Bei unverheirateten Eltern gelten andere Konstellationen. Die konkrete Zuordnung sollte deshalb anhand der familiären und wirtschaftlichen Situation geprüft werden.

Neugeborenennachversicherung in der PKV

Ist ein Elternteil privat krankenversichert, kann für ein Neugeborenes unter bestimmten gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen eine Aufnahme ohne erneute Risikoprüfung und ohne Risikozuschläge verlangt werden.

Dafür gelten Fristen und Bedingungen. Unter anderem muss der Versicherungsschutz des Elternteils regelmäßig bereits für eine bestimmte Mindestdauer bestanden haben, und der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils.

Eltern sollten sich deshalb nicht erst nach der Geburt mit der Absicherung des Kindes befassen.

Elternzeit und sinkendes Einkommen

Ein privater Krankenversicherungsbeitrag sinkt nicht automatisch, wenn das Einkommen während einer Elternzeit oder einer schwächeren Geschäftsphase zurückgeht. Der Beitrag richtet sich weiterhin nach dem Tarif und nicht nach dem aktuellen Gewinn.

Auch die freiwillige GKV ist in solchen Phasen nicht zwingend beitragsfrei. Ob und in welcher Höhe Beiträge anfallen, hängt von der konkreten Versicherungs- und Einkommenssituation ab. Eine beitragsfreie Familienversicherung kann möglich sein, wenn deren Voraussetzungen erfüllt werden. Sie entsteht aber nicht automatisch allein durch den Bezug von Elterngeld oder das Ruhen der Selbstständigkeit.

Für die Gründungsplanung bedeutet das: Familienbedingte Erwerbspausen sollten als eigenes Finanzierungsszenario betrachtet werden.

Warum PKV-Beiträge angepasst werden können

Private Krankenversicherungsbeiträge bleiben nicht dauerhaft unverändert. Beitragsanpassungen können erforderlich werden, wenn sich die tatsächlichen Leistungsausgaben oder andere maßgebliche Rechnungsgrundlagen dauerhaft anders entwickeln als kalkuliert.

Gründe können unter anderem sein:

  • steigende Behandlungskosten
  • häufigere Inanspruchnahme medizinischer Leistungen
  • medizinischer Fortschritt
  • Veränderungen der Lebenserwartung
  • Abweichungen bei kalkulierten Rechnungsgrundlagen

Beitragsanpassungen erfolgen nicht beliebig. Sie unterliegen gesetzlichen und versicherungsmathematischen Vorgaben. Bestimmte Schwellenwerte und die Prüfung durch einen unabhängigen Treuhänder spielen dabei eine Rolle.

Alterungsrückstellungen sollen dazu beitragen, die höheren Krankheitskosten späterer Lebensjahre vorzufinanzieren. Sie verhindern jedoch nicht, dass Beiträge angepasst werden, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen verändern.

Eine fachlich tragfähige Planung sollte deshalb weder davon ausgehen, dass der heutige Beitrag dauerhaft gleich bleibt, noch unterstellen, Beiträge würden allein wegen des Älterwerdens jedes Jahr automatisch steigen.

Tarifwechsel und Versichererwechsel sind nicht dasselbe

Versicherte haben grundsätzlich das Recht, innerhalb ihres Unternehmens in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Dabei werden die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung des Vertrags berücksichtigt.

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Bietet der neue Tarif Mehrleistungen, kann der Versicherer für diese Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung, einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen. Der Versicherte kann Mehrleistungen gegebenenfalls ausschließen, um den Wechsel zu erleichtern.

Ein interner Tarifwechsel kann daher eine Möglichkeit sein, Leistungen und Beitrag neu auszurichten, ohne das Versicherungsunternehmen zu verlassen.

Wechsel zu einem anderen Unternehmen

Bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer wird grundsätzlich ein neuer Vertrag abgeschlossen. Damit können verbunden sein:

  • eine neue Gesundheitsprüfung
  • ein höheres Eintrittsalter
  • neue Wartezeiten, soweit sie nicht erlassen werden
  • veränderte Tarifbedingungen
  • eine nur teilweise übertragbare Alterungsrückstellung

Bei Verträgen, die seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, kann ein Übertragungswert in Höhe der kalkulierten Alterungsrückstellung des Basistarifs zum neuen Versicherer mitgenommen werden. Die gesamte im bisherigen Tarif gebildete Rückstellung wird dadurch nicht zwingend übertragen.

Bei älteren Verträgen gelten andere Voraussetzungen. Ein Unternehmenswechsel kann deshalb trotz eines zunächst niedrigeren Angebots langfristig nachteilig sein.

Die Rückkehr in die GKV ist an Voraussetzungen gebunden

Privatversicherte können nicht allein durch eine Kündigung ihrer PKV zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. In der Regel muss ein gesetzlicher Versicherungstatbestand entstehen.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Selbstständiger seine hauptberufliche Tätigkeit aufgibt oder deutlich reduziert und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.

Dabei genügt es nicht immer, formal ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Besteht die hauptberufliche Selbstständigkeit tatsächlich fort, kann die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen sein.

Auch das Einkommen aus der Beschäftigung ist relevant. Liegt es oberhalb der jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze, entsteht aufgrund dieser Beschäftigung grundsätzlich keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.

Die besondere Bedeutung des 55. Lebensjahres

Für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres bestehen zusätzliche gesetzliche Hürden.

Versicherungsfreiheit kann trotz eines eigentlich versicherungspflichtigen Tatbestands fortbestehen, wenn die betreffende Person in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig war.

Deshalb ist die Aussage „Ab 55 ist eine Rückkehr immer ausgeschlossen“ zu undifferenziert. In vielen typischen Fällen langjährig Privatversicherter verhindert die Regelung jedoch tatsächlich eine Rückkehr über eine normale versicherungspflichtige Beschäftigung.

Die PKV sollte daher nicht mit dem Plan abgeschlossen werden, später ohne Weiteres in die GKV zurückzukehren.

Typische Fehler bei der Entscheidung

Nur den Anfangsbeitrag betrachten

Ein niedriger Beitrag kann durch hohe Selbstbeteiligungen, eingeschränkte Leistungen oder eine für die persönliche Situation ungünstige Tarifstruktur relativiert werden.

Gesundheitsangaben aus dem Gedächtnis machen

Unvollständige Angaben können den Vertrag gefährden. Medizinische Unterlagen sollten vor Antragstellung ausgewertet werden.

Krankentagegeld zu niedrig ansetzen

Wer nur die Krankenversicherung absichert, aber den Verdienstausfall ignoriert, kann trotz guter medizinischer Leistungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Familienplanung ausblenden

Beiträge für Kinder und Partner können den ursprünglichen Kostenvergleich wesentlich verändern.

Beitragsrückerstattung fest einplanen

Eine Rückerstattung ist häufig an Leistungsfreiheit und weitere Voraussetzungen gebunden. Sie ist keine verlässliche monatliche Einnahme.

Selbstbeteiligung ohne ausreichende Reserve wählen

Der maximale Eigenanteil muss auch dann finanzierbar sein, wenn gleichzeitig die Unternehmenseinnahmen zurückgehen.

Tarifbedingungen nicht lesen

Produktblätter und Vergleichstabellen ersetzen keine Prüfung der verbindlichen Versicherungsbedingungen.

Spätere Rückkehr in die GKV voraussetzen

Ein Systemwechsel hängt von gesetzlichen Voraussetzungen ab und kann mit zunehmendem Alter erheblich schwieriger werden.

Welche Fragen Gründer vor der Entscheidung klären sollten

Vor der Wahl zwischen GKV und PKV sollten mindestens folgende Fragen beantwortet werden:

    • Wie hoch und wie stabil ist das erwartete Einkommen?
    • Welche weiteren beitragspflichtigen Einnahmen bestehen?
    • Wie groß sind die privaten Liquiditätsreserven?
    • Welche Selbstbeteiligung kann auch in einem schwachen Jahr getragen werden?
    • Gibt es Vorerkrankungen oder laufende Behandlungen?
    • Welche medizinischen Leistungen sind besonders wichtig?
  • Wie wird ein längerer Verdienstausfall abgesichert?
  • Sind Kinder oder längere Erwerbspausen geplant?
  • Soll die Selbstständigkeit dauerhaft hauptberuflich ausgeübt werden?
  • Wie könnte sich die berufliche Situation in zehn oder zwanzig Jahren entwickeln?
  • Welche finanziellen Reserven bestehen für Beitragsanpassungen?
  • Welche Leistungen sind verbindlich im Tarif geregelt?

Eine gute Entscheidung verbindet Versicherungsrecht, medizinischen Bedarf und Finanzplanung. Sie berücksichtigt nicht nur das nächste Geschäftsjahr, sondern mehrere mögliche Entwicklungen.

Fazit: Nicht der niedrigste Beitrag entscheidet

Die private Krankenversicherung kann für Gründer eine passende Form der Absicherung sein. Ob sie tatsächlich geeignet ist, hängt jedoch von weit mehr als Alter und Anfangsbeitrag ab.

Gesundheitszustand, Leistungsanforderungen, Selbstbeteiligung, Krankentagegeld, Familienplanung und langfristige Finanzierbarkeit müssen zusammen betrachtet werden. Ebenso wichtig ist die Frage, welche beruflichen Veränderungen später realistisch sind und ob dadurch ein Systemwechsel möglich würde.

Die GKV bietet mit einkommensabhängigen Beiträgen und der möglichen Familienversicherung andere Vorteile, kann für freiwillig versicherte Selbstständige aber ebenfalls eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.

Entscheidend ist deshalb nicht, welches System kurzfristig günstiger erscheint. Tragfähig ist eine Lösung erst dann, wenn sie auch bei schwankenden Einnahmen, längerer Krankheit und veränderten Lebensumständen finanzierbar bleibt.